es ist deshalb ohne weiteres anzunehmen, die Plakatanschlagstellen fänden sich in § 111 Abs. 1 BauG ebenfalls separat aufgeführt, wenn dies für den Gesetzgeber ein Thema gewesen wäre. In den Materialien findet sich denn auch nicht der geringste Hinweis dafür, dass sie nicht unter § 111 Abs. 1 lit. a BauG fallen sollten (Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 21. Mai 1990 zur Totalrevision des Baugesetzes [im Folgenden: Botschaft], S. 43 zu § 92). Die Annahme der Beschwerdeführerin, die in Frage stehende Problematik sei vom Ge- 164 Verwaltungsgericht 2006