Eine Plakatanschlagstelle ist unbestrittenermassen (vorne Erw. 2.1.) ein "künstlich hergestelltes und mit dem Boden fest verbundenes Objekt" und somit eine Baute im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. a BauG. Schon unter diesem Aspekt fällt es schwer, der Beschwerdeführerin zu folgen. Hinzu kommt, dass gerade die gesonderte Erwähnung der Einfriedungen und Lärmschutzeinrichtungen zeigt, dass sich der Gesetzgeber zu Spezialfällen, für welche sich geringere Minimalabstände aufdrängen, Gedanken gemacht hat; es ist deshalb ohne weiteres anzunehmen, die Plakatanschlagstellen fänden sich in § 111 Abs. 1 BauG ebenfalls separat aufgeführt, wenn dies für den Gesetzgeber ein Thema gewesen wäre.