gung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm, ihrem Zweck und ihrem Zusammenhang mit andern Bestimmungen (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84 und BGE 125 II 152, je mit Hinweisen; siehe auch AGVE 2003, S. 191 f.). 2.3.3. Der Wortlaut von § 111 Abs. 1 BauG ist eindeutig: Es werden Strassenabstände für Bauten generell (lit. a) und für Wälder (lit. b) normiert und hernach Spezialvorschriften für Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Bäume aufgestellt (lit. c und d). Eine Plakatanschlagstelle ist unbestrittenermassen (vorne Erw.