fensichtlich vergessen worden. Dies erhelle nur schon daraus, dass eine mit der Revision des BauG beauftragte Arbeitsgruppe die Aufnahme einer erleichterten Ausnahmeregelung in Bezug auf Strassenabstände und Baulinien beantragen wolle. 2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Norm in erster Linie aus sich selbst heraus, d.h. nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, aber auch nach der Entstehungsgeschichte auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichti-