Besonders inkongruent sei die regierungsrätliche Praxis im Vergleich zu § 111 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 BauG, seien doch dort für Einfriedigungen, welche massiver in Erscheinung träten als Plakatträger und zudem nur mit grösserem Aufwand wieder zu entfernen seien, geringere bzw. gar keine Abstände vorgesehen. Der Sondertatbestand der Reklame sei bei der Eliminierung der erleichterten Ausnahmevoraussetzungen gemäss § 139 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 (aBauG) of- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163