Im Weitern könnten die Plakatwerbegesellschaften kaum mehr entsprechende Pachtverträge abschliessen, weil die Plakatstellen mitten ins Grundstück zu stehen kämen. Bei Beachtung der Abstandsvorschrift müssten - entgegen der Philosophie seriöser Werbegesellschaften - wieder vermehrt Plakate an Hausfassaden angebracht werden. Strassenabstandsvorschriften und Baulinien seien aus diesen Gründen zur Anwendung auf Strassenreklamen ungeeignet. Besonders inkongruent sei die regierungsrätliche Praxis im Vergleich zu § 111 Abs. 1 lit.