Ein grösserer Abstand wäre zudem der Verkehrssicherheit abträglich. Eine weitere Folge wäre die Verwendung grösserer Plakatformate, was aber wegen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes auf Schwierigkeiten stosse und auch darum undenkbar sei, weil die Beschwerdeführerin nicht nur speziell für den Kanton Aargau vergrösserte Plakatflächen herstellen lassen könne. Überdies beschränke Art. 96 Abs. 5 SSV die Reklamefläche auf 7 m2. Im Weitern könnten die Plakatwerbegesellschaften kaum mehr entsprechende Pachtverträge abschliessen, weil die Plakatstellen mitten ins Grundstück zu stehen kämen.