2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, für sie, deren Geschäftszweck überwiegend im Betrieb von Strassenreklamen bestehe, komme die Anwendung des gesetzlichen Strassenabstandes immer einer ausserordentlichen Härte gleich. So verlören Strassenreklamen ihre Werbewirkung weitgehend, weil sie vom Verkehrsteilnehmer nicht mehr wahrgenommen würden bzw. schwer lesbar wären. Ein grösserer Abstand wäre zudem der Verkehrssicherheit abträglich.