heitsrechtlich motivierten Reklamebestimmungen bei der Beurteilung von Ausnahmebewilligungen nicht verschärft werden dürften. Anderseits sei bei der Beurteilung der Verkehrsgefährdung die Praxis zu Art. 6 SVG massgebend, da diese Vorschrift es untersage, Reklamen zu bewilligen, welche die Verkehrssicherheit gefährden könnten. Es sei deshalb im Lichte des eidgenössischen Strassenverkehrsrechts zu prüfen, ob verkehrssicherheitsrechtliche Bedenken den Bauabschlag rechtfertigten (BVR 2005, S. 323, 329 f.; siehe auch Schaffhauser, a.a.O., Rz. 197). 2.3. 2.3.1.