Konkret hat es erwogen, dass Art. 97 Abs. 2 SSV nur einen Mindestabstand festlege, grösseren Strassenabständen des kantonalen oder kommunalen Rechts jedoch grundsätzlich nicht entgegenstehe. Bei der Verkehrssicherheit handle es sich aber im Zusammenhang mit Strassenabstandsvorschriften um einen Aspekt, der bundesrechtlich geregelt sei und - mangels der Kompetenz zu ergänzender Gesetzgebung durch die Kantone - nicht durch kantonale oder kommunale Vorschriften (zusätzlich) geregelt werden dürfe. Dies heisse einerseits, dass die im SVG und in der SSV statuierten verkehrssicher- 162 Verwaltungsgericht 2006