Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist in einem Fall, der ein Baugesuch für zwei unbeleuchtete, doppelseitige und freistehende Plakatwerbeträger im Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand einer Strasse zum Gegenstand hatte, zum gleichen Schluss gelangt. Konkret hat es erwogen, dass Art. 97 Abs. 2 SSV nur einen Mindestabstand festlege, grösseren Strassenabständen des kantonalen oder kommunalen Rechts jedoch grundsätzlich nicht entgegenstehe.