daneben können auch siedlungsgestalterische Gesichtspunkte von Bedeutung sein (AGVE 2002, S. 245 mit Hinweis). Nach dem Gesagten entfällt bei der Beurteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG im Zusammenhang mit Strassenreklamen der Verkehrssicherheitsaspekt, sofern der vom Bundesrecht vorgegebene Mindestabstand und die übrigen Vorgaben eingehalten sind. Dies sieht auch der Regierungsrat nicht anders. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist in einem Fall, der ein Baugesuch für zwei unbeleuchtete, doppelseitige und freistehende Plakatwerbeträger im Abstand von 1 m vom Fahrbahnrand einer Strasse zum Gegenstand hatte, zum gleichen Schluss gelangt.