Es wäre den Kantonen also untersagt, im Bereich der Reklamen spezifische Strassenabstandsvorschriften zu schaffen; dies tut das Bundesrecht, indem es Grundsätze aufstellt (Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SSV) und konkre- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 161