97 Abs. 2 SSV). Ausserorts gelten zusätzliche Regeln; u.a. sind dort Fremdreklamen unzulässig (Art. 98 Abs. 1 SSV), und freistehende Eigenreklamen und Firmenanschriften müssen mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein (Art. 98 Abs. 5 SSV). 2.2.2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 BV erlässt der Bund Vorschriften über den Strassenverkehr. Diese Rechtssetzungskompetenz ist abschliessend (siehe Art. 100 Abs. 2 SSV). Es wäre den Kantonen also untersagt, im Bereich der Reklamen spezifische Strassenabstandsvorschriften zu schaffen;