95 SSV die Begriffe der Strassenreklamen sowie der Fremdreklamen, der Eigenreklamen und der Firmenanschriften definiert. In Art. 96 Abs. 1 Satz 1 SSV werden Strassenreklamen untersagt, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden oder durch ihre Ausgestaltung deren Wirkung herabsetzen könnten. Innerorts ● dürfen Strassenreklamen selbstleuchtend oder angeleuchtet sein (Art. 97 Abs. 1 SSV). ● müssen freistehende Strassenreklamen mindestens 3 m vom Fahrbahnrand entfernt sein; für freistehende Firmenanschriften genügt ein Abstand von 0.5 m (Art. 97 Abs. 2 SSV).