Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG, Fassung vom 20. März 1975). Im Rahmen seiner Ausführungskompetenz (Art. 106 Abs. 1 SVG) hat der Bundesrat u.a. in der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) Vollzugsbestimmungen erlassen. So werden in Art. 95 SSV die Begriffe der Strassenreklamen sowie der Fremdreklamen, der Eigenreklamen und der Firmenanschriften definiert.