len und dass sie mit einem Abstand von lediglich ca. 1.5 m von der Strassengrenze, die gesetzliche Vorgabe unterschreiten. 2.2. Vorab ist die Frage des Verhältnisses zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht zu klären, weil auch dieses Strassenabstandsbestimmungen enthält. Die Beschwerdeführerin thematisiert diese Problematik. 2.2.1. Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten (Art. 6 Abs. 1 SVG, Fassung vom 20. März 1975).