33 Kantonsstrassenabstand einer Strassenreklame. - Verhältnis zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht (Erw. 2.2). - Plakatanschlagstellen fallen unter § 111 Abs. 1 lit. a BauG; kein Verstoss einer solchen Subsumtion gegen die Wirtschaftsfreiheit (Erw. 2.3). - Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG (Erw. 2.4). - Aspekte der rechtsgleichen Behandlung: Keine Ungleichbehandlung gegenüber den temporären Abstimmungs- und Wahlplakaten (Erw. 3.2), wohl aber gegenüber den Strassenreklamen, welche sich innerhalb von Kantonsgrundstücken befinden (Erw. 3.3).