3.8. Die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit damit die Baubewilligung vom 22. Dezember 2003 aufgehoben wurde, hat zur Folge, dass sich ein "Zurückstellen" des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin mit der vom Regierungsrat anvisierten Konsequenz, dass der Stadtrat Baden erneut über die Baugesuche zu entscheiden hat, als unzulässig erweist.