Sie selbst hat mit Beschwerde vom 24. Januar 2004 und mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2004 den Erlass einer Planungszone beantragt. Damit hat sie auch sämtliche Folgen einer solchen Anordnung, inklusive einer möglichen Verzögerung durch eine Sistierung des Verfahrens, in Kauf zu nehmen. 3.7.2. Ist daher eine Sistierung zulässig und erweist sie sich im Hinblick auf die aktuellen Planungsabsichten der Stadt Baden als geeignet und ausreichend, um die Entscheidungsfreiheit der Planungsträger zu wahren, ist das Beschwerdeverfahren über die Baubewilligung nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu sistieren. 3.8.