hen einer vorläufigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegen. Die Planungszone kann - unter Vorbehalt einer Aufhebung im Rechtsmittelverfahren - längstens bis zu ihrem Ablauf Bestand haben. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall die Planung der Stadt Baden weit fortgeschritten ist und auch inzwischen eine verfestigte Planungsabsicht vorliegt, ist nicht ersichtlich, welche unzumutbare Belastung ein bis spätestens Februar 2009 vorläufig eingestelltes Verfahren für die Beschwerdegegnerin 2 bringt. Sie selbst hat mit Beschwerde vom 24. Januar 2004 und mit Beschwerdeergänzung vom 4. März 2004 den Erlass einer Planungszone beantragt.