verzichten oder einen Entscheid in Anwendung der neuen Bestimmungen verlangen. Somit sprechen auch verfahrensökonomische Gründe für eine Sistierung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz (siehe AGVE 1985, S. 364; 1993, S. 373 hinsichtlich der Bausperre). Aus der Verpflichtung der Behörden, ein Baugesuch zu beurteilen, folgt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Baugesuches und auch der Baubeschwerden nach dem geltenden Recht (siehe vorne Erw. 2.4), wobei eine negative Vorwirkung der Neuordnung durch die Planungszone einen Aufschub dieser Beurteilung zulässt.