3.7.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass die Planungszone nicht aufgehoben oder ihre Anwendung auf das Baubewilligungsverfahren nicht vom Verwaltungsgericht für unzulässig erklärt wird, eine Sistierung des Verfahrens. Eine Bestätigung der Baubewilligung kann nicht in Frage kommen, da die Vorinstanz die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der geltenden Zonen- und Nutzungsordnung und den massgebenden Planungsabsichten nicht geprüft hat. Die Sistierung von Rechtsmittelverfahren ist zwar im VRPG nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit aber in Lehre und 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 157