Die Erledigung einer Baubeschwerde als Folge einer Planungszone hat daher das Ziel der Planungszone (Sicherstellung einer negativer Vorwirkung) soweit zu verwirklichen, als dies zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit der Planungsträger geeignet, notwendig und auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einschränkungen steht, welche dem Privaten auferlegt werden (BGE 124 I 40 Erw. 3e). Die Aufhebung der Baubewilligung und das Zurückstellen des Baugesuches verletzen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz daher auch dann, wenn mit einer geringeren Massnahme die Entscheidungsfreiheit der Planungsträger gewahrt werden kann. 3.7.2.