gaben nötig ist, und können nur insoweit tätig werden, als es überwiegende Interessen des Kantons oder der Gemeinde erfordern (§ 2 BauG). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat Verfassungsrang (Art. 36 Abs. 3 BV; § 3 KV) und gilt mit Bezug auf die Anordnungen von Planungsmassnahmen verstärkt durch das Gebot, den nachgeordneten Planungsträgern ihre Entscheidfreiheit zu belassen (Art. 2 Abs. 3 RPG).