Der angefochtene Entscheid beruht insoweit auch auf einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung (§ 20 Abs. 1 VRPG), was den konkreten Inhalt der Planungszone und die verfestigte Planungsabsicht der zuständigen Planungsträger anbelangt. 3.7. 3.7.1. Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, Massnahmen der Raumplanung auf das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Auf- 156 Verwaltungsgericht 2006