Im angefochtenen Entscheid hat der Regierungsrat die konkrete und verfestigte Planungsabsicht nicht geprüft. Die Beurteilung und Begründung der negativen Präjudizierung des Bauvorhabens beschränkt sich auf die Feststellung, dass mit dem bewilligten Annexbau markante und irreversible Eingriffe in den Kurpark notwendig werden, welche dem Sinn und Zweck der Kurparkinitiative widersprechen können. Die Auswirkungen der Planungszone wurden nur in der Interessenabwägung zwischen der Änderungsabsicht des Souveräns und dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an der Baubewilligung beurteilt.