Planungszone das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin erfasst und wie die zuständigen Planungsbehörden den verbindlichen Auftrag der Initiative in der Nutzungsplanung konkret umsetzen werden. Die Vorwegnahme der materiellen Wirkungen einer zeitlich und sachlich erst bevorstehenden, noch nicht wirksamen Planungszone im Beschwerdeverfahren über eine Baubewilligung - erst noch ohne Kenntnis des konkreten Inhalts und Umfangs der Planungszone - war daher unzulässig. Ziff. 1b-1e und Ziff. 3a und 3b des vorinstanzlichen Entscheids sind daher aufzuheben. 3.6.