Die konkreten Planungsabsichten der zuständigen Planungsbehörden waren und konnten dem Regierungsrat zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt bzw. sein, und er konnte auch nicht beurteilen, ob für die massgebenden Planungsabsichten die Sicherung mit der Planungszone notwendig war. Unklar waren für den Rechtsmittelentscheid über die Baubewilligung auch, ob überhaupt und wie die nach dem Beschwerdeentscheid öffentlich aufgelegte 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 155