Die Umsetzung und der genaue Inhalt der Planungszone "Gartenanlagen im öffentlichen Besitz" waren somit der öffentlichen Auflage und insbesondere dem Entscheid des Stadtrates vorbehalten. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides waren daher der Inhalt und die Tragweite der Planungszone und damit die Planungsabsicht der zuständigen Planungsträger nicht bekannt und konnten auch bei der Anwendung und Wirkung der Planungszone auf das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin und die Baubewilligung vom 22. Dezember 2003 nicht beurteilt werden.