Die Annahme der Initiative hat zur Folge, dass der Stadtrat eine Teilrevision der Nutzungsplanung und -ordnung auszuarbeiten und der Einwohnerrat über diese Planungsvorlage zu entscheiden haben wird (§ 11 Abs. 2 Satz 2 GO). Die Behörden sind im Hinblick auf Planvorhaben in ihrer Entscheidung, ob eine Planungszone oder eine andere Sicherungsmassnahme zu ergreifen ist, nicht frei (Ruch, a.a.O., Art. 27 N 19; siehe auch AGVE 2004, S. 191 mit Hinweisen). Je nach dem Stand der Planungsabsichten und ihrer möglichen Gefähr- 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 153