Schon die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit bewilligungsfähiger Bauvorhaben in einer Planungszone (siehe § 29 Abs. 2 Satz 2 BauG) verbietet einen solchen Umkehrschluss. Die negative Präjudizierung einer zukünftigen Planung kann im Einzelfall auch durch andere Massnahmen verhindert werden (siehe vorne Erw. 2.5.1). Soweit der Regierungsrat davon ausgeht, dass seine Anordnung der Planungszone für alle "Gartenanlagen im öffentlichen Besitz" zwingend zur Aufhebung der Baubewilligung vom 22. Dezember 2003 im Rechtsmittelverfahren führen muss, entspricht dies somit nicht der gesetzlichen Ordnung.