3.2. Entsprechend den Grundsätzen der negativen Vorwirkung der mit der Planungszone zu sichernden Planungsabsichten (siehe vorne Erw. 2.4) ist eine Baubewilligung in einem Rechtsmittelverfahren nur dann aufzuheben, wenn feststeht, dass das bewilligte Projekt nach den bisher geltenden Vorschriften nicht bewilligungsfähig ist. Der Umkehrschluss, dass eine Planungszone in einem Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung jeder noch nicht rechtskräftigen Baubewilligung führt, ergibt sich demgegenüber nicht zwingend. Schon die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit bewilligungsfähiger Bauvorhaben in einer Planungszone (siehe § 29 Abs. 2 Satz 2 BauG) verbietet einen solchen Umkehrschluss.