siehe auch VGE III/57 vom 15. Juli 2004 [BE.2003.00187], S. 20). Ausgangspunkt für die Rechtsanwendung bildet die Rechtsnatur der Planungszone, die als Instrument der Nutzungsplanung allgemeine Rechtswirkung entfaltet (siehe Ruch, a.a.O., Art. 27 N 20). Die Zuständigkeits- und Rechtsschutzüberlegungen, welche Anlass für den Verfügungscharakter der allgemeinen Bausperre nach § 148 aBauG (siehe AGVE 1984, S. 321 und 326) waren, sind mit dem Inkrafttreten des Baugesetzes 1993 überholt. Das seit 1. April 1994 geltende Recht regelt die Zuständigkeit und den Rechtsschutz bei der Planungszone und der Bausperre vollständig und abschliessend (§§ 29 f. BauG).