2.5.2. Die Anwendung und die Wirkungen einer Planungszone, die erst nach Erteilung einer Baubewilligung und während eines Rechtsmittelverfahrens erlassen wird, sind im Baugesetz und in den Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt. Das Verwaltungsgericht hat in einem Fall, da sich die Voraussetzungen einer Bausperre erst vor Verwaltungsgericht aktualisiert haben, die Weiterbehandlung des Baugesuchs "einstweilen zurückgestellt" und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in einem Zwischenentscheid sistiert.