nungszone aus sachlichen oder verfassungsrechtlichen Gründen auf ein konkretes Bauvorhaben oder eine einzelne Parzelle oder ein Baugesuch keine Anwendung finden (siehe BGE 118 Ia 510 Erw. 4; BGE vom 22. April 2004 [1P.539/2003], Erw. 2.7; Ruch, a.a.O., Art. 27 N 27). Schliesslich ist es im Einverständnis mit dem Baugesuchsteller auch zulässig, ein Baubewilligungsverfahren im Hinblick auf zukünftiges Recht zu sistieren (AGVE 1993, S. 373; 1995, S. 554 f.) 2.5.2.