Je nach Bauvorhaben, dem Gegenstand eines Baugesuchs, dem Inhalt oder Zeitpunkt des Erlasses einer Planungszone, können in der Rechtsanwendung verschiedene Rechtsfolgen mit Bezug auf das Baugesuch oder ein Baubewilligungsverfahren eintreten. So kann z.B. ein Bauvorhaben trotz bestehender Planungszone bei Übereinstimmung mit dem Revisionsvorhaben oder geringfügigen Abweichungen mit den Planungsabsichten bewilligt werden (Ruch, a.a.O., Art.