Nach der Rechtsprechung kann das "Zurückstellen" eine vorläufige Abweisung oder eine Sistierung des Verfahrens durch die Baubewilligungs- oder Rechtsmittelbehörden bedeuten (AGVE 1993, S. 372; siehe auch den Entscheid des Regierungsrats in AGVE 1995, S. 554). Durch den Erlass einer Planungszone wird das Vertrauen der Grundeigentümer in das geltende Recht beseitigt. Sie haben zur Kenntnis zu nehmen, dass sich die Rechtslage ihrer Grundstücke verändern soll und Baubewilligungen nur erteilt werden können, 148 Verwaltungsgericht 2006