Rat vom 21. Mai 1990 zum Baugesetz, S. 21]). Nach diesen Vorschriften ist in einem Baubewilligungs- und - aufgrund des Devolutiveffekts einer Baubeschwerde (vgl. § 3 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 45 ff. VRPG) - auch im Rechtsmittelverfahren deshalb jeweils zu prüfen, ob und inwieweit ein Bauvorhaben die Planungsabsichten oder -ziele einer Nutzungsplanrevision tatsächlich behindert oder erschwert. Fehlt einem Bauvorhaben jegliche negative Präjudizwirkung für die vorgesehene Nutzungsplanänderung und entspricht es der geltenden Bau- und Nutzungsordnung, ist die Baubewilligung auch in einer Planungszone zu erteilen (siehe AGVE 1992, S. 340). Unzulässig ist die Erteilung einer Baubewilligung,