Entscheidend ist vielmehr, dass diese bestehen und tatsächlich genutzt werden. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 27. Juni 2002 zu Recht festgestellt hat (VGE vom 27. Juni 2002 [BE.2001.00025], S. 8), kommt dem Föhrenweg nicht nur auf dem Strassenabschnitt, der der Gemeinde gehört (Strassenparzelle Nr. 796), sondern auch darüber hinaus bereits eine Erschliessungsfunktion zu. Aufgrund der geschilderten Lage des Föhrenwegs und dessen Erschliessungsfunktion lässt sich schliessen, dass nach dem Willen der Planungsbehörde der im Nutzungsplan aus dem Jahr 1988 weiss 146 Verwaltungsgericht 2006