Die Anzahl Parzellen, welche über den Föhrenweg zusätzlich erschlossen werden oder nicht, ist aber für die Beurteilung, welcher Zone der Föhrenweg zuzuordnen ist, nicht von Belang. Ebenfalls unbeachtlich ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen der Erschliessung sämtlicher Parzellen am Föhrenweg gegeben sind, denn vorliegend geht es nicht um die rechtliche Beurteilung der Baureife eines Grundstücks bzw. einer Baubewilligung. Folglich ist auch irrelevant, ob die Parkplätze der Parzelle Nr. 750, welche über den Föhrenweg erreichbar sind, Pflichtparkplätze darstellen oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass diese bestehen und tatsächlich genutzt werden.