47 BNO, vgl. BGE 116 Ib 377). Der Föhrenweg ist bis zur Parzelle Nr. 1502, mithin auf einer Länge von mehr als 250 m, von Baugebiet umschlossen. Das südlich des Föhrenwegs angrenzende und vom Planungsperimeter erfasste Gemeindegebiet ist durchwegs der Wohnzone W2 zugeordnet. Grundsätzlich nicht bestritten wird, dass der Föhrenweg den in der W2 gelegenen Parzellen Nrn. 1564, 1541 und 1538 bereits als Erschliessungsweg dient. Die Anzahl Parzellen, welche über den Föhrenweg zusätzlich erschlossen werden oder nicht, ist aber für die Beurteilung, welcher Zone der Föhrenweg zuzuordnen ist, nicht von Belang.