enthalten keine Bestimmung über die Zuordnung von (bestehenden) Erschliessungsanlagen (vgl. § 15 BauG). Die Bauordnung der Stadt A verweist zwar in Art. 23 auf den Nutzungsplan und die Nutzungsordnung Kulturland für die Gebiete ausserhalb der Bauzone (vgl. auch Art. 1 der Nutzungsordnung Kulturland A). Die Frage, ob die Erschliessungsstrassen innerhalb oder ausserhalb Baugebiet liegen, regeln aber beide kommunalen Erlasse nicht ausdrücklich. Nördlich grenzt der bestehende Föhrenweg von der Verzweigung mit der Steigstrasse bis zur Parzelle Nr. 785 an eine Grünzone, diese ist vollumfänglich von Bauzonen (W2) umgeben und gehört zum Baugebiet (Art. 47 BNO, vgl. BGE 116 Ib 377).