Pierre Moor / Alexander Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG- Kommentar], Zürich 1999, Art. 2 N 20). 2. Der Föhrenweg ist im Zonenplan der Stadt A aus dem Jahre 1988 weder einer Bau- noch einer Nichtbauzone zugewiesen. Er kann daher auch nicht als Waldstrasse bezeichnet werden. Stattdessen wurde der Föhrenweg wie die übrigen Verkehrsflächen weiss belassen (siehe vorne Erw. 1.2.1). Die kantonalen Bestimmungen 2006 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 145