Eine inhaltslose Planung ist nicht zulässig (BGE 120 Ib 207 Erw. 6). Zu prüfen ist daher, ob die "weisse Fläche" im umstrittenen Gebiet der Bau- oder Nichtbauzone zuzuordnen ist. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend ist für die Beantwortung dieser Frage nicht nur auf Bundesrecht, sondern auch auf die kantonalen Vorschriften, die kommunalen Nutzungsbestimmungen und den Willen der für die Ortsplanung zuständigen Instanzen abzustellen, soweit dieser sich aus dem Zonenplan selbst oder aus den Vorarbeiten ergibt (BGE 114 Ib 349 f.; vgl. auch Pierre Tschannen, in: Heinz Aemisegger / Alfred Kuttler / Pierre Moor /