RPG bzw. § 16 BauG vorliegt, mit Bezug auf die Zuweisung zum Siedlungsgebiet keine Bedeutung zu. 1.2.4. Der Raumplanung liegen der Gedanke der geordneten Besiedelung des Landes, der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1 BV, Art. 1 RPG). Das Raumplanungsgesetz verlangt eine lückenlose Gesamtplanung, und mit Ausnahme des Waldes (Art. 18 Abs. 3 RPG) ist das ganze Gemeindegebiet zu erfassen und bestimmten Nutzungen zu zuordnen. Eine inhaltslose Planung ist nicht zulässig (BGE 120 Ib 207 Erw. 6).