1.2.3. Die Erschliessungspläne sind Sondernutzungspläne (§ 16 Abs. 1 BauG). Im Gegensatz zu den Gestaltungsplänen können sie von den allgemeinen Nutzungsplänen und -vorschriften nicht abweichen (e contrario § 16 f. BauG und § 1 ABauV i.V.m. § 21 Abs. 2 BauG und § 3 ABauV). Liegen daher Erschliessungsanlagen, die dem Zweck der jeweiligen Zone nicht entsprechen, ausserhalb Baugebiet, so 144 Verwaltungsgericht 2006