Dies Praxis besteht auch in anderen Aargauer Gemeinden und rührt daher, dass die Planung vorwiegend mit Blick auf die Ausscheidung von Bauzonen für Hochbauten bzw. Wohn- und Gewerbenutzung erfolgte. Folgte man den Ansichten der Beschwerdeführer, so hätte die weisse Farbe im Bauzonenplan im Ergebnis zur Folge, dass alle Bauzonen, die einseitig an Kulturland grenzen, über keine planungsrechtlich konforme Strassenerschliessung verfügten. Dies widerspricht Sinn und Zweck einer Zonenplanung. 1.2.3. Die Erschliessungspläne sind Sondernutzungspläne (§ 16 Abs. 1 BauG).