Damit kann auch nicht gesagt werden, Strassen und Wege am Bauzonenrand seien aus funktionalen Überlegungen grundsätzlich dem Nichtbaugebiet bzw. dem Kulturland zuzurechnen. Die Gemeinde A hat dies in der Nutzungsplanung und baurechtlichen Praxis nicht so verstanden und ist während Jahren davon ausgegangen, die Erschliessungsanlagen gehörten zum Siedlungsgebiet. Dies Praxis besteht auch in anderen Aargauer Gemeinden und rührt daher, dass die Planung vorwiegend mit Blick auf die Ausscheidung von Bauzonen für Hochbauten bzw. Wohn- und Gewerbenutzung erfolgte.