Seither wurden, wie dies im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, die Steigstrasse ausgebaut und mit dem Kommunalen Überbauungsplan "Gewerbegebiet Z." der Ausbau des bestehenden Weges entlang eines Waldes mittels Bau- und Weglinien vorbereitet, obwohl die entsprechenden Strassen und Wege am Bauzonenrand liegen und farblich weiss belassen blieben. Damit kann auch nicht gesagt werden, Strassen und Wege am Bauzonenrand seien aus funktionalen Überlegungen grundsätzlich dem Nichtbaugebiet bzw. dem Kulturland zuzurechnen.